Für eine solche zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung sind keinerlei Gründe ersichtlich, denn: Stand es dem ursprünglichen Verkäufer vor Verkauf frei, das landwirtschaftliche Grundstück nicht selber zu bewirtschaften, sondern zu verpachten, so obliegt ihm solches – andere Vereinbarungen vorbehalten – auch nicht, um sein Rückkaufsrecht nach Art. 41 Abs. 3 BGBB ausüben zu können (im Ergebnis gleich: STUDER/HENNY, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2011, Art. 41 N. 34). - 12 -