Wer somit i.S.v. Art. 41 Abs. 3 BGBB ein landwirtschaftliches Grundstück verkauft, kann – muss aber nicht – Selbstbewirtschafter sein. Daher besteht keinerlei Grundlage, die Ausübung eines nach Art. 41 Abs. 3 BGBB vertraglich vereinbarten Rückkaufrechts vom Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung durch den ursprünglichen Verkäufer und den das Rückkaufsrecht ausübenden Käufer abhängig zu machen, soweit die Parteien solches nicht vereinbart haben. Für eine solche zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung sind keinerlei Gründe ersichtlich, denn: