Art. 41 BGBB beschlägt – anders als Art. 42 ff. BGBB – kein gesetzliches Vorkaufsrecht, sondern mögliche Inhalte eines (freien) Verkaufs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Art. 41 Abs. 3 BGBB sieht für diesen Fall namentlich die Möglichkeit der Vereinbarung eines Rückkaufrechts des Veräusserers vor für den Fall, dass der Erwerber die Selbstbewirtschaftung aufgibt (dass der Beklagte mit der Verpachtung der vom Kläger erworbenen landwirtschaftlichen Grundstücke die Selbstbewirtschaftung aufgegeben hat, ist im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr streitig; vgl. Berufung