Das Rückkaufsrecht von Art. 55 BGBB unterscheidet sich somit bereits in seiner Ausgangslage grundlegend vom vertraglichen Rückkaufsrecht nach Art. 41 Abs. 3 BGBB. Was der Beklagte aus Art. 55 BGBB abzuleiten und auf Art. 41 Abs. 3 BGBB zu übertragen versucht (vgl. Berufung Ziff. 4.5 f.), vermag aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst die Ausübung des Rückkaufrechts nach Art. 55 BGBB nicht das Vorliegen einer Selbstbewirtschaftung voraussetzt. Auch Art. 24 BGBB (vgl. Berufung Ziff. 4.6) ist nicht einschlägig, zumal es darin - 11 -