55 BGBB vorliegend insoweit nicht einschlägig ist, als sich diese Bestimmung auf die bundesrechtlich (Art. 42 ff. BGBB) eingeräumten Vorkaufsrechte bezieht, indem es dem vorkaufsbelasteten Verkäufer eines landwirtschaftlichen Gewerbes und Grundstücks ein Rückkaufsrecht gegenüber dem das Vorkaufsrecht Ausübenden gewährt, wenn letzterer die Selbstbewirtschaftung – unter welcher Voraussetzung er überhaupt erst vorkaufsberechtigt wurde (vgl. Art. 42 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 1 lit. a BGBB) – innert zehn Jahren endgültig aufgibt. Das Rückkaufsrecht von Art.