Vorliegend geht es inhaltlich um die Ausübung eines Rückkaufsrechts und nicht um die Ausübung eines Vorkaufsrechts. Aus diesem Grund hilft es dem Beklagten nicht, wenn er – unter Verweis auf die unbefriedigende frühere Gesetzeslage – betreffend die Vorkaufsrechte aus der Botschaft BGBB zitiert (vgl. bspw. Berufung Ziff. 4.4). Gleichermassen ist zu berücksichtigen, dass Art. 55 BGBB vorliegend insoweit nicht einschlägig ist, als sich diese Bestimmung auf die bundesrechtlich (Art. 42 ff.