Diese Bestimmungen (drittes Kapitel) sind in sieben Abschnitte aufgeteilt. Soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, regelt der erste Abschnitt allgemeine Verfügungsbeschränkungen bei Veräusserungen, die Abschnitte 2–4 gewisse Vorkaufsrechte und der fünfte Abschnitt allgemeine Bestimmungen zu diesen bundesrechtlichen Vorkaufsrechten.