Demnach enthält das BGBB unter anderem Bestimmungen über den Erwerb von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken (Art. 1 Abs. 2 lit. a BGBB). In seinem zweiten Titel regelt das BGBB sodann privatrechtliche Beschränkungen des Verkehrs mit landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken, wobei sich Art. 40 ff. BGBB (drittes Kapitel) den Veräusserungsverträgen widmen. Diese Bestimmungen (drittes Kapitel) sind in sieben Abschnitte aufgeteilt.