BGBB oder aus Art. 55 BGBB herleite (Berufung Ziff. 4.5). Gerade Art. 55 BGBB diene aber der - 10 - Sicherung der Selbstbewirtschaftung. Der Gesetzgeber habe daher die Absicht gehabt, bei der Ausübung eines Rückkaufsrechts die Selbstbewirtschaftung zu sichern (Berufung Ziff. 4.6).