41 Abs. 3 BGBB nicht, die ratio legis dieser Bestimmung jedoch schon (Berufung Ziff. 4.4). Aus der Botschaft des Bundesrats vom 19. Oktober 1988 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) (BBl 1988 III 953; nachfolgend: Botschaft BGBB) ergebe sich die Zielsetzung dieses Gesetzes, wonach landwirtschaftliche Objekte der Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehen müssten und nicht zu Spekulationsobjekten "verfallen" dürften. Daher könne es nicht entscheidend sein, ob sich ein Rückkaufsrecht aus Art. 41 Abs. 3 BGBB oder aus Art.