Dabei mache er den Überlegungsfehler, dass er als über 88 Jahre alter Mann selber gar nicht mehr zur Selbstbewirtschaftung fähig sei (Berufung Ziff. 4.2). Da der Kläger nicht geltend gemacht habe, er wolle die Kaufobjekte zur Selbstbewirtschaftung zurücknehmen, könne das Rückkaufsrecht nicht zulässig ausgeübt werden (Berufung Ziff. 4.3). Zwar fordere dies der Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 BGBB nicht, die ratio legis dieser Bestimmung jedoch schon (Berufung Ziff.