4.2. Der Beklagte bringt vor, der Kläger leite sein Rückkaufsrecht aus dem Kauvertrag vom 12. April 1999 (Klagebeilage 3) und damit aus Art. 41 Abs. 3 BGBB und nicht aus einem gesetzlichen Rückkaufstatbestand, wie bspw. Art. 55 BGBB, ab (Berufung Ziff. 4.1). Sein Rückkaufsrecht begründe der Kläger damit, dass der Beklagte die Selbstbewirtschaftung aufgegeben habe. Dabei mache er den Überlegungsfehler, dass er als über 88 Jahre alter Mann selber gar nicht mehr zur Selbstbewirtschaftung fähig sei (Berufung Ziff.