Schliesslich sei das Grundbuchamt anzuweisen, nach Vorlage der Schuldentlassungserklärung den Kläger als Eigentümer der umstrittenen Grundstücke einzutragen (angefochtener Entscheid E. 7.3). Demnach werde der Kläger wieder Eigentümer der umstrittenen Grundstücke. Damit würden ihm auch die für die Zeit ab der Rechtskraft des Urteils geschuldeten Pachtzinsen zustehen, die dem Beklagten vom Pächter bereits zum Voraus bis zum Pachtende bezahlt worden seien (angefochtener Entscheid E. 8).