Der Kläger berufe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich auf das Rückkaufsrecht (angefochtener Entscheid E. 6). Demnach habe der Kläger dem Beklagten Fr. 269'600.00 zu erstatten, wobei dieser Betrag durch Übernahme der auflastenden Grundpfand- und Hypothekarschulden in gleicher Höhe durch den Kläger zu tilgen sei. Gleichzeitig sei der Beklagte zu verpflichten, die darüber hinausgehende Hypothekarbelastung, die sich nach dem Beklagten auf insgesamt Fr. 510'000.00 belaufe, abzulösen. Schliesslich sei das Grundbuchamt anzuweisen, nach Vorlage der Schuldentlassungserklärung den Kläger als Eigentümer der umstrittenen Grundstücke einzutragen (angefochtener Entscheid E. 7.3).