Darüber hinaus kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der Beklagte mit der Vorlage des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom 29. Juli 2022 nicht nachweisen kann, am Verhandlungstag vom 6. Juli 2022 verhandlungsunfähig gewesen zu sein. Die Arbeitsunfähigkeit einer Person impliziert jedenfalls nicht automatisch, dass es dieser nicht möglich ist, zu einer Verhandlung zu erscheinen und dieser zu folgen. -9-