3.4. Vorliegend macht der Beklagte zwar geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Festhalten an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 sein rechtliches Gehör verletzt, weshalb diese neu anzusetzen bzw. zu wiederholen sei (vgl. auch Berufungsantrag Ziff. 3). Indessen unterlässt er jegliche Ausführungen darüber, welche Vorbringen er bei erneuter Durchführung der Hauptverhandlung in das Verfahren einführen würde und inwiefern diese erheblich sein könnten. Damit genügt er den Begründungsanforderungen einer Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist.