anderen Verhandlungsteilnehmer bestünde. Die Nichtteilnahme des Beklagten an der Hauptverhandlung sei daher ein Gebot der Vernunft gewesen. Die Vorinstanz sei dennoch davon ausgegangen, der Beklagte sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Damit habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (Berufung Ziff. II.3).