3.2. Der Beklagte bringt vor, er habe am Morgen der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 massivste gesundheitliche Schwierigkeiten, typische Symptome einer Corona-Erkrankung, gehabt. Dadurch sei er in Todesangst geraten. Er sei derart massiv beeinträchtigt gewesen, dass es ihm nicht mehr gelungen sei, seinen Rechtsvertreter (D.) zu kontaktieren. Dennoch habe er noch rasch zu den vielen gehaltenen Tieren geschaut und sich danach ins Haus begeben, wo ihn seine Eltern gesehen hätten. Tatsächlich habe sein Hausarzt nur ein Arbeitsunfähigkeits- und kein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis ausgestellt.