3. 3.1. Betreffend die Säumnis des Beklagten an der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2022 erwog die Vorinstanz, zwar habe dieser ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eines Arztes, nicht aber ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht. Zudem wecke der Umstand, wonach der Arzt das Zeugnis erst am 29. Juli 2022 ausgestellt habe, Zweifel daran, ob der Arzt den Beklagten tatsächlich am 6. Juli 2022 oder zeitnah untersucht oder ob er das Zeugnis nur nachträglich aufgrund von Schilderungen des Beklagten ausgestellt habe. Eine Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten sei damit jedenfalls nicht belegt.