1.2. Dem Eintreten auf die Berufung stehen insbesondere nicht die gestellten Berufungsanträge entgegen (so aber Berufungsantwort Rz. 5), zumal das Berufungsgericht von Amtes wegen und nach seinem Ermessen über die Art seines Entscheids (reformatorisch bzw. kassatorisch) nach Art. 318 ZPO entscheidet (vgl. BGE 5A_424/2018 E. 4.2; REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 318 N. 25 m.w.N.). 2. 2.1. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).