3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Januar 2023 beantragte der Kläger, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. 3.3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 nahm der Beklagte unaufgefordert zur Berufungsantwort des Klägers Stellung, wozu der Kläger mit Eingabe vom 13. Februar 2024 replizierte. -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: