3. Zur Gewährung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör und zur anschliessenden Neubeurteilung sei die Sache an das Zivilgericht des Bezirksgerichts Zurzach zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. 5. Die gesamten Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten dessen Parteikosten für das Berufungsverfahrens zu ersetzen."