3. 3.1. Gegen diesen ihm am 20. Oktober 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte unter Berücksichtigung des Friststillstandes von Art. 145 Abs. 3 ZPO am 21. November 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Der Entscheid des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach vom 19. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.