Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers in Höhe von CHF 10'000.00 verrechnet, sodass der Beklagte dem Kläger CHF 10'000.00.00 direkt zu ersetzen hat. Den Restbetrag von CHF 2'801.20 hat der Beklagte der Gerichtskasse zu bezahlen. -5- 5.3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 29'408.85 (Honorar inkl. Auslagen und MwSt. von Rechtsanwalt David Fuhrer, Laufenburg) zu bezahlen."