5. 5.1. Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren in der Höhe von CHF 300.00 wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Klägers in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Beklagte dem Kläger CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 5.2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Erkenntnisverfahren von CHF 12'801.20 wird dem Beklagten auferlegt.