3. Der Beklagte wird verpflichtet, den vom Pächter C. erhaltenen Pachtzins von total CHF 190'055.55 anteilmässig (pro rata temporis) an den Kläger zu bezahlen, wobei der Anspruch des Klägers die Pachtdauer ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum Pachtende umfasst. 4. Das Grundbuchamt Baden wird angewiesen, den Kläger - nach Vorlage einer Kopie der Schuldentlassung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 hiervor - als Eigentümer von [...] im Grundbuch einzutragen.