4. Es sei das Grundbuchamt Baden anzuweisen, den Kläger unter Vorlage einer Kopie der Schuldentlassung gemäss Ziff. 1/a hiervor sowie eines allfälligen Zahlungsnachweises gemäss Ziff. 1/b hiervor, eventualiter unter Vorlage einer Kopie des Zahlungsnachweises über den gesamten Rückkaufpreis, als Eigentümer von [...] im Grundbuch einzutragen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 8. Dezember 2021 beantragte der Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.