2. Der Beklagte sei zu verpflichten, die CHF 269'600.00 (eventualiter die den gerichtlich festgelegten Ausübungspreis) übersteigenden Grund- pfand- und Hypothekarschuld auf eigene Kosten abzulösen. Eventualiter sei der Beklagte bei Übernahme der Grundpfand- und Hypothekarschulden durch den Kläger zu verpflichten, dem Kläger denjenigen Betrag zu bezahlen, um welchen die Grundpfand- und Hypothekarbelastung den Ausübungspreis gemäss Ziff. 1 hiervor übersteigt.