Betrag gemäss Ziff. 1/a hiervor und CHF 269'600.00 (eventualiter zum gerichtlich festzulegenden Ausübungspreis) zu erfolgen hat. Eventualiter sei dem Kläger wie vorgenannt Eigentum zuzusprechen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, die Grundpfand- und Hypothekarschuld auf eigene Kosten abzulösen und die erwähnten Grundstücke frei von jeglicher Pfandbelastung dem Kläger zu übertragen gegen Bezahlung des Rückkaufpreises von CHF 269'600.00 (eventualiter des gerichtlich festzulegenden Ausübungspreises). -3-