" Der Käufer erwirbt die Kaufsobjekte zur Selbstbewirtschaftung. Der Käufer räumt dem Verkäufer für den Fall, dass er die Selbstbewirtschaftung aufgibt, ein Rückkaufsrecht gemäss Art. 41 Abs. 3 BGBB ein. Das Rückkaufsrecht ist vererblich und es dauert 25 Jahre, berechnet ab 1. Januar 1999. Dieses Rückkaufsrecht ist im Interimsregister auf allen Kaufsobjekten gemäss Ziffer II hievor wie folgt vorzumerken: Rückkaufsrecht z.G. A.; Q., bis 31. Dezember 2024." Über den Eintritt des Rückkaufsfalls der landwirtschaftlichen Grundstücke zugunsten des Klägers sind sich die Parteien uneinig.