Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Ausübung Rückkaufsrecht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger ist der Vater des Beklagten. Die Parteien sind gemäss der Vorinstanz gerichtsnotorisch zerstritten (angefochtener Entscheid E. 5.5). Am 12. April 1999 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über den bis dahin vom Kläger betriebene Bauernhof inkl. entsprechender Grundstücke; zugunsten des Klägers und dessen Ehefrau wurde ein Wohnrecht begründet (Klagebeilage 3). Der Kaufvertrag enthält in Ziff. V/2 folgende Bestimmung: