4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1'000.00, auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 26'470.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)