§ 7 Abs. 1), je zur Hälfte im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 26'470.00 zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO.). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist dahingefallen. 3. Die Berufung der Beklagten wird als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.