3. Infolge des Nichteintretens gilt der Kläger in Bezug auf seine Berufung sowie die dahinfallende Anschlussberufung der Beklagten als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.3 und 3.3.1). Die Beklagte gilt in Bezug auf ihre zurückgezogene Berufung vom 18. November 2022 als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gesamthaft rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das Berufungsverfahren, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1), je zur Hälfte im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen.