1.3. Zufolge des Nichteintretens auf die klägerische Berufung ist die Anschlussberufung der Beklagten gegenstandslos geworden (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO). 2. Die Beklagte hat ihre mit Eingabe vom 18. November 2022 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 22. November 2022 wieder zurückgezogen. -5- Mit dem Rückzug der Berufung wird das Berufungsverfahren insoweit ohne Entscheid beendet und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 EG ZPO).