1.2. Insofern sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, im Urteil vom 10. Oktober 2022 bzw. im Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022 sei vergessen worden, den ihm in den Erwägungen 6.2.2.1 lit. e und 6.2.3 angerechneten Betrag von Fr. 77'815.47 aufzurechnen (Berufung, Ziff. 2.5, S. 30), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Berichtigungsgesuch zur Korrektur eines unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs beim urteilenden Gericht selbst – vorliegend dem Bezirksgericht Zofingen – einzureichen ist (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Darauf ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.