Zusammengefasst verpasste der Kläger mit seiner Berufung vom 16. November 2022 (Postaufgabe) die Berufungsfrist, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. Unerheblich ist, dass im Berufungsverfahren bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist. Vielmehr muss unabhängig vom Verfahrensstand aus Gründen der Gleichbehandlung, des öffentlichen Interesses am Funktionieren der Justiz und der Rechtssicherheit eine strikte Anwendung der Fristenregeln erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_644/2023 vom 27. September 2023 E. 4).