Selbst wenn einzelne Rechtsbegehren der Berufungsschrift in Zusammenhang mit dem berichtigten bzw. erhöhten Betrag stehen sollten, ist festzuhalten, dass das Berichtigungsurteil zu Gunsten des Klägers ergangen ist, zumal einzig sein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten von Fr. 164'155.85 ergänzt wurde. Der Kläger ist folglich durch die Berichtigung vom 17. Oktober 2022 nicht beschwert und die Berufungsfrist begann für ihn nicht neu zu laufen (vgl. für die analoge Problematik nach BGG: Urteil des Bundesgerichts 5A_942/2015 vom 10. März 2016 E. 1.2).