Mit dem Berichtigungsurteil löste das Bezirksgericht Zofingen zwar eine neue Rechtsmittelfrist aus, jedoch bezieht sich die Berufung des Klägers nicht auf das Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022. Vielmehr hat der Kläger in seiner Berufung die Neuformulierung von Weisungen an die Beklagte, die Senkung des Kindesunterhalts, die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft an ihn zu Alleineigentum und die Anpassung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gefordert. Diese Rechtsbegehren stützen sich alle auf das Urteil vom 10. Oktober 2022 und nicht auf das Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022 bzw. den darin ergänzten Rück- -4-