1. 1.1. Die Berufungsfrist gegen einen Entscheid beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1). Wird hingegen ein Entscheid berichtigt, so ist er den Parteien (neu) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Dadurch wird indessen nur für die berichtigten Punkte eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, hingegen nicht für solche, welche vom ursprünglichen Entscheid ohne Änderungen übernommen, mithin nicht berichtigt wurden (BGE 143 III 520 E. 6.3; vgl. für die analoge Problematik nach BGG auch BGE 119 II 482 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 5A_943/2015 vom 10. März 2016 E. 1.2).