Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.60 (OF.2017.57) Beschluss vom 1. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Sprenger Kläger A.____, geboren am tt.mm.1968, von Berikon, […] vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Bitterli, […] Beklagte B.____, geboren am tt.mm.1979, von Wyssachen und Berikon, […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Gegenstand Ehescheidung -2- yy Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 schied das Bezirksgericht Zofingen die Ehe der Parteien, regelte die Scheidungsnebenfolgen und erkannte insbesondere: 10. 10.1. Die Ehefrau bezahlt dem Ehemann innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 132'988.43. 1.2. Das Urteil vom 10. Oktober 2022 wurde den Parteien am 11. Oktober 2022 zugestellt. 1.3. Am 17. Oktober 2022 nahm das Bezirksgericht Zofingen folgende Berichtigung vor: 1. Ziff. 10.1. des Entscheiddispositivs des Bezirksgerichts Zofingen, Familiengericht, vom 10. Oktober 2022 wird berichtigt und lautet neu wie folgt: 10.1. Die Ehefrau bezahlt dem Ehemann innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 297'154.28. […] 1.4. Die Berichtigung vom 17. Oktober 2022 wurde den Parteien am 19. Oktober 2022 zugestellt. 2. 2.1. A.____ (Kläger und Berufungskläger) hat mit Eingabe vom 16. November 2022 (Postaufgabe) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. bzw. 17. Oktober 2022 erhoben. Er verlangt die Neuformulierung von Weisungen an die Beklagte, die Senkung des Kindesunterhalts, die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft an ihn zu Alleineigentum und die Anpassung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung. -3- 2.2. B.____ (Beklagte und Berufungsbeklagte) reichte mit Eingabe vom 18. November 2022 Berufung ein, die sie mit Eingabe vom 22. November 2022 wieder zurückzog. 2.3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 reichte die Beklagte die Berufungsantwort ein und erhob Anschlussberufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Berufungsfrist gegen einen Entscheid beträgt 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 311 Abs. 1). Wird hingegen ein Entscheid berichtigt, so ist er den Parteien (neu) zu eröffnen (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Dadurch wird indessen nur für die berichtigten Punkte eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt, hingegen nicht für solche, welche vom ursprünglichen Entscheid ohne Änderungen übernommen, mithin nicht berichtigt wurden (BGE 143 III 520 E. 6.3; vgl. für die analoge Problematik nach BGG auch BGE 119 II 482 E. 3, Urteil des Bundes- gerichts 5A_943/2015 vom 10. März 2016 E. 1.2). Die Berufung ist verspätet erfolgt. Der angefochtene Entscheid vom 10. Oktober 2022 wurde den Parteien am 11. Oktober 2022 zugestellt (act. 556 f.). Die 30-tägige Berufungsfrist begann damit am 12. Oktober 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 10. November 2022. Die Berufung des Klägers wurde am 16. November 2022 der schweizerischen Post übergeben und somit verspätet eingereicht. Mit Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022 korrigierte das Bezirksgericht Zofingen die Dispositivziffer 10.1 seines Urteils vom 10. Oktober 2022, und zwar wie folgt: Es fügte den im Dispositiv vergessenen – in Erwägung 7.2 des Urteils vom 10. Oktober 2022 hingegen ausgewiesenen – Rückfor- derungsanspruch des Klägers von Fr. 164'155.85 für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge aus dem Eheschutzverfahren (SF.2017.89) ein. Mit dem Berichtigungsurteil löste das Bezirksgericht Zofingen zwar eine neue Rechtsmittelfrist aus, jedoch bezieht sich die Berufung des Klägers nicht auf das Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022. Vielmehr hat der Kläger in seiner Berufung die Neuformulierung von Weisungen an die Beklagte, die Senkung des Kindesunterhalts, die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft an ihn zu Alleineigentum und die Anpassung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gefordert. Diese Rechtsbegehren stützen sich alle auf das Urteil vom 10. Oktober 2022 und nicht auf das Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022 bzw. den darin ergänzten Rück- -4- forderungsanspruch für zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 164'155.85 gemäss Eheschutzverfahren (SF.2017.89) ab. Selbst wenn einzelne Rechtsbegehren der Berufungsschrift in Zusammen- hang mit dem berichtigten bzw. erhöhten Betrag stehen sollten, ist festzuhalten, dass das Berichtigungsurteil zu Gunsten des Klägers ergangen ist, zumal einzig sein Rückforderungsanspruch gegenüber der Beklagten von Fr. 164'155.85 ergänzt wurde. Der Kläger ist folglich durch die Berichtigung vom 17. Oktober 2022 nicht beschwert und die Berufungsfrist begann für ihn nicht neu zu laufen (vgl. für die analoge Problematik nach BGG: Urteil des Bundesgerichts 5A_942/2015 vom 10. März 2016 E. 1.2). Zusammengefasst verpasste der Kläger mit seiner Berufung vom 16. November 2022 (Postaufgabe) die Berufungsfrist, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. Unerheblich ist, dass im Berufungsverfahren bereits ein Schriftenwechsel durchgeführt worden ist. Vielmehr muss unabhängig vom Verfahrensstand aus Gründen der Gleichbehandlung, des öffentlichen Interesses am Funktionieren der Justiz und der Rechts- sicherheit eine strikte Anwendung der Fristenregeln erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_644/2023 vom 27. September 2023 E. 4). 1.2. Insofern sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, im Urteil vom 10. Oktober 2022 bzw. im Berichtigungsurteil vom 17. Oktober 2022 sei vergessen worden, den ihm in den Erwägungen 6.2.2.1 lit. e und 6.2.3 angerechneten Betrag von Fr. 77'815.47 aufzurechnen (Berufung, Ziff. 2.5, S. 30), ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ein Berichtigungsgesuch zur Korrektur eines unvollständigen oder mit der Begründung im Widerspruch stehenden Dispositivs beim urteilenden Gericht selbst – vorliegend dem Bezirksgericht Zofingen – einzureichen ist (vgl. Art. 334 Abs. 1 ZPO). Darauf ist folglich mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 1.3. Zufolge des Nichteintretens auf die klägerische Berufung ist die Anschlussberufung der Beklagten gegenstandslos geworden (Art. 313 Abs. 2 lit. a ZPO). 2. Die Beklagte hat ihre mit Eingabe vom 18. November 2022 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 22. November 2022 wieder zurückgezogen. -5- Mit dem Rückzug der Berufung wird das Berufungsverfahren insoweit ohne Entscheid beendet und von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Art. 241 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 4 EG ZPO). 3. Infolge des Nichteintretens gilt der Kläger in Bezug auf seine Berufung sowie die dahinfallende Anschlussberufung der Beklagten als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 145 III 153 E. 3.2.3 und 3.3.1). Die Beklagte gilt in Bezug auf ihre zurückgezogene Berufung vom 18. November 2022 als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gesamthaft rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten für das Berufungsverfahren, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1), je zur Hälfte im Umfang von Fr. 1'000.00 aufzuerlegen. Die obergerichtlichen Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 26'470.00 zu verrechnen, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO). Die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO.). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist dahingefallen. 3. Die Berufung der Beklagten wird als durch Rückzug erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 1'000.00, auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 26'470.00 verrechnet, sodass die Beklagte dem Kläger Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4.2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -6- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'280'000.00. Aarau, 1. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger