Die dem Beklagten für das Berufungsverfahren zustehende Parteientschädigung ist ausgehend von der streitwertbedingten Grundentschädigung von Fr. 50'106.30, unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % für die nicht stattgefundene Verhandlung sowie eines weiteren Abzuges von 25 % im Rechtsmittelverfahren und pauschaler Auslagen von 3 % auf gerundet Fr. 30'966.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a, § 6 Abs. 2, § 8 und § 13 AnwT). - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben und wie folgt neu gefasst: