5. Der Kläger unterliegt im Berufungsverfahren hinsichtlich seines Antrages auf Feststellung des Bestandes der klägerischen Forderung und deren Grundpfandsicherung. In Bezug auf die beantragte Reduktion der erstinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 1'194’652.80 unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren im Ergebnis mit seinen Anträgen zu rund 98 %, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die obergerichtlichen Prozesskosten vollumfänglich, d.h. mit Fr. 25'600.00 (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.