AnwT ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Für die weiteren Eingaben des Beklagten ist unter Verweis auf die vorstehende Rechtsprechung kein weiterer Zuschlag geschuldet, zumal diese für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens weitgehend ohne Bedeutung waren. Unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % resultiert nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 61'930.00, zu deren Ersatz der Kläger verpflichtet ist. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.