Vorliegend erscheint eine Reduktion der streitwertbedingt Fr. 50'106.30 betragenden Grundentschädigung angesichts der eingereichten Rechtsschriften sowie des Prozessstoffes nicht angezeigt. Jedenfalls vermag entgegen dem Vorbringen des Klägers der Umstand, dass die Klageantwort noch in gedrängter Form daherkam, während erst die Duplik dem klägerischen Parteivortrag substantielle Einwände entgegenbrachte, eine solche nicht zu rechtfertigen. Für die Duplik ist mit der Vorinstanz gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ein Zuschlag von 20 % zu gewähren.