geringe Aufwendungen erfordert. Freigestellte Eingaben, die zwar zulässig sind, sich aber als überflüssig erweisen und objektiv einen nicht gerechtfertigten Mehraufwand bedeuten, werden bei der Festsetzung einer allfälligen Entschädigung nicht berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_313/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 7.2). Vorliegend erscheint eine Reduktion der streitwertbedingt Fr. 50'106.30 betragenden Grundentschädigung angesichts der eingereichten Rechtsschriften sowie des Prozessstoffes nicht angezeigt.