Der Kläger rügt die zugesprochene Parteientschädigung als zu hoch. Angesichts des bescheidenen Aufwands, den der Rechtsvertreter des Beklagten bis zur Einreichung der Duplik betrieben habe, sei die Grundentschädigung um 50 % zu kürzen. Für die zusätzliche prozessuale Eingabe vom 21. März 2017 sei maximal ein Zuschlag von 5 % und für die Duplik maximal ein solcher von 5 bis 10 % zu gewähren. Die Eingabe vom 7. Juli 2017 sei nicht zuschlagsberechtigt. Es resultiere eine Parteientschädigung zwischen Fr. 26'305.80 und Fr. 28'811.10 (Berufung N. 83 S. 21 f.).