Der Kläger hat für den Fall seines Unterliegens in der Hauptsache mit Berufung den Kostenpunkt des vorinstanzlichen Entscheids angefochten und die Anpassung der erstinstanzlichen Prozesskosten im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen verlangt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten (vgl. Berufungsantwort Rz. 198 f.) liegt diesbezüglich ein rechtsgenüglicher Antrag vor, auf den einzutreten ist.