4.2. Die Vorinstanz hat den Kläger ausgangsgemäss verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 10 % für die Eingabe vom 21. März 2017, eines Zuschlags von 30 % für die Duplik sowie eines Zuschlags von 20 % für die Noveneingabe vom 7. Juli 2017 und einer Auslagenpauschale von 3 % hat sie die Parteientschädigung des Beklagten auf Fr. 82'575.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil III. E. 3. S. 35).