Gestützt darauf ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 25'600.00 und den unangefochten gebliebenen Beweiskosten von Fr. 29.25, auf gesamthaft Fr. 25'629.25 festzusetzen. Sie sind dem Kläger aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Restanz von Fr. 29.25 hat der Kläger der erstinstanzlichen Gerichtskasse nachzuzahlen.